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Vom GEG zum GMG: Neuerungen, Regelungen, Pflichten

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Homepage Ratgeber Haushalt Gebäudeenergiegesetz
Artikel veröffentlicht am 09.01.2024
Zuletzt geändert am 03.08.2026
Lesezeit: 10 Minuten
Die Wärmewende im Gebäudesektor ist eine der zentralen Aufgaben auf dem Weg zu mehr Klimaschutz. Rund 40 Prozent des Energieverbrauchs entstehen hier – entsprechend wichtig sind praxistaugliche Lösungen. Für Eigentümer, Modernisierer und Energieversorger steht ein spürbarer Kurswechsel bevor – mit wichtigen Auswirkungen auch für alle Flüssiggasnutzer.

Was ist das Gebäudeenergiegesetz (GEG)?

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) regelte bis Mitte 2026 die energetischen Anforderungen an Neubauten und Bestandsgebäude in Deutschland. Es legte unter anderem fest, welche Energieeffizienzstandards Gebäude erfüllen müssen und welche Anforderungen für Heizungs, Kühl und Warmwassersysteme gelten.

Vom GEG zum GMG

Zum 29. Juli 2026 wird das Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG oder auch GModG) verabschiedet Mit der Novelle will der Gesetzgeber energetische Modernisierung von Gebäuden vorantreiben durch:

  • mehr Technologieoffenheit,
  • einfachere Nachweisführungen,
  • stärkere Verzahnung von Gebäudetechnik und Effizienzmaßnahmen,
  • engere Kopplung an die kommunale Wärmeplanung.

Wesentliche Neuerungen 2026 – GEG zu GMG

Mit dem Inkrafttreten des GMG zum 29. Juli 2026 gelten folgende zentrale Neuerungen:

Was entfällt ...

  • Wegfall der 65‑Prozent‑Vorgabe – mehr Wahlfreiheit: Die bisherige Pflicht, wonach neue Heizungsanlagen einen festen Anteil erneuerbarer Energien von mindestens 65 Prozent erfüllen mussten, entfällt. Eigentümer sind nicht mehr an einen technologiebezogenen Mindestanteil gebunden und können ihre Heiztechnik wieder freier wählen.

  • Keine Beratungspflicht mehr bei Öl- oder Gasheizungen: Bislang war vor dem Einbau einer neuen Öl oder Gasheizung eine verpflichtende Energieberatung vorgesehen. Diese formale Beratungspflicht entfällt mit Inkrafttreten des GMG.

Was neu hinzukommt ...

  • Technologieoffene Heizungswahl: Die Entscheidung für eine Heizlösung richtet sich nun stärker nach dem Gebäude, dem Standort und den individuellen Anforderungen. Wärmepumpen, Fernwärme, Hybridlösungen sowie Gas‑, Öl‑ und Flüssiggasheizungen sind weiterhin zulässig.

  • Schrittweise nachhaltiger durch erneuerbare Brennstoffe (Bio‑Treppe): Gas , Öl und Flüssiggasheizungen sind auch langfristig weiter nutzbar. Ab 2029 wird der Klimaschutzbeitrag zunehmend über den steigenden Einsatz erneuerbarer Brennstoffe – etwa Bio Flüssiggas oder andere biogene Anteile – sichergestellt.

  • Neue Verantwortung für Energieanbieter: Statt einzelne Verbraucher direkt zu verpflichten, liegt die Verantwortung nun auch auf Energieanbietern und Inverkehrbringern. Diese sind angehalten, erneuerbare Brennstoffe im Rahmen einer Grüngas- oder Grünölquote kontinuierlich in den Wärmemarkt einzubringen.

  • Wärmeplanung für Kommunen unter 15.000 Einwohnern: Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern waren nach dem GEG verpflichtet bis Mitte 2026 eine kommunale Wärmeplanung vorzulegen. Kleineren Gemeinden werden – mit dem GModG – nun vereinfachte Planungsanforderungen in Aussicht gestellt.

Bio‑Treppe: Jede Heizung wird schrittweise klimafreundlicher

Ein zentrales Element des GModG ist die sogenannte Bio‑Treppe. Sie sorgt dafür, dass Heizsysteme unabhängig von der eingesetzten Technik nach und nach mit Bio-Brennstoffen betrieben werden können. Auf den Bio-Anteil entfällt zudem die CO2 -Bepreisung.


Konkret bedeutet das:

  • Ab 1. Januar 2029 müssen neue Gas‑ und Ölheizungen mindestens 10 Prozent erneuerbare Brennstoffe nutzen.
  • Ab 2030 muss Wärme aus mindestens 15 % Biobrennstoffen genutzt werden. Diese Quote kann bis Ende 2034 noch durch den Einsatz einer Solarthermieanlage erfüllt werden.
  • Ab 2035 muss Wärme aus mindestens 30 % Biobrennstoffen genutzt werden.
  • Ab 2040 muss Wärme aus mindestens 60 % Biobrennstoffen genutzt werden. 

 

Eingesetzt werden, können unter anderem Biomethan, synthetische Brennstoffe oder biogenes Flüssiggas (Bio‑LPG). Sollte es zum Ausfall einer bestehenden Gas-/Flüssiggasheizung kommen, greift eine 12-monatige Schonfrist, bei der die Pflicht der Bio-Treppe nach Einbau der Ersatzheizung ausgesetzt wird. 

Wir stehen dem Wechsel durchaus positiv gegenüber. Das GModG fordert nichts, was wir nicht ohnehin schon machen. Ein großer Teil unserer Neukunden hat bereits 15 % biogenes Flüssiggas im Tank. Mehr also als ab 2029 verpflichtend werden würde.

– Kai Gospodarek, Geschäftsführer

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Grüngas- und Grünheizöl Quote: Erneuerbare Energien systemisch stärken

Auch im GModG spielen erneuerbare Energien weiterhin eine zentrale Rolle. Ergänzend zur Bio Treppe verpflichtet § 42a die Bundesregierung, bis zum 1. Dezember 2026 ein Gesetz vorzulegen, das Inverkehrbringer von Gas, Öl und Flüssiggas zur vollständigen Umstellung auf erneuerbare Brennstoffe bis 2045 verpflichtet.  Im Unterschied zur Bio‑Treppe setzt diese Quote nicht beim einzelnen Gebäudeeigentümer, sondern bei den Energieanbietern an.

Was Hausbesitzer jetzt beachten müssen

Heizungswechsel

Eigentümer von Wohngebäuden können beim Austausch ihrer Heizung frei entscheiden, welche Heizlösung am besten zu ihrem Gebäude, ihrem Energiebedarf und ihren finanziellen Möglichkeiten passt. Dabei sind auch Gas- und Ölheizungen weiterhin mögliche Lösungen. Das GModG setzt bewusst auf Technologieoffenheit.

Bestehende Heizungen dürfen weiterbetrieben werden

Für bereits installierte und funktionierende Heizungen besteht keine Austausch‑ oder Stilllegungspflicht. 

Havariefall – Übergangsfrist bei Heizungsausfall

Fällt eine bestehende Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung irreparabel aus, gilt für die neu eingebaute Ersatzheizung eine zwölfmonatige Schonfrist. In diesem Zeitraum müssen die Anforderungen der Bio‑Treppe noch nicht erfüllt werden.

Ab 2029 mit wachsendem Anteil erneuerbarer Brennstoffe

Wer sich beim Heizungswechsel weiterhin für eine Gas‑ oder Flüssiggasheizung entscheidet, bleibt auch langfristig gut aufgestellt. Ab 1. Januar 2029 kommt allerdings ein zunehmender Anteil "Biobrennstoffe" dazu. Angefangen mit mindestens 10 Prozent.

Mieterschutz

Mit dem GMG soll verhindert werden, dass die Kosten der Wärmewende einseitig auf Mieterinnen und Mieter verlagert werden. Geplant sind sowohl Entlastungen bei den Modernisierungskosten als auch Schutzmechanismen bei den laufenden Heizkosten.

Ab dem 1. Januar 2028 teilen sich Vermieter und Mieter bei neu eingebauten Heizungen die Mehrkosten für die in den ersten Stufen der Bio‑Treppe eingesetzten biogenen Brennstoffe jeweils hälftig. Das gilt bis zu einem Anteil von maximal 30 Prozent des biogenes Brennstoffs. Dadurch sollen steigende Anforderungen an erneuerbare Energien sozial ausgewogen ausgestaltet werden.

Darüber hinaus haben sich die Koalitionsparteien auf Eckpunkte für eine stärkere Kostenbremse beim Heizungstausch verständigt. Vorgesehen ist, dass künftig ein größerer Anteil der Investitionskosten beim Vermieter verbleibt und nicht vollständig über Modernisierungsumlagen auf die Miete umgelegt werden kann.

Förderungen bleiben bestehen

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) wird auch unter dem Gebäudemodernisierungsgesetz fortgeführt. Die Bundesregierung unterstützt weiterhin Gebäudesanierungen und den Austausch alter Heizungen. Künftig soll die Förderung jedoch stärker auf einkommensschwächere Haushalte ausgerichtet werden. 
Zu den wichtigsten Änderungen gehören:

  • Ein höherer Einkommensbonus für Haushalte mit geringem Einkommen.
  • Ein neuer Kinderzuschlag, der Familien zusätzlich entlasten soll.
  • Eine Anpassung der maximal förderfähigen Investitionskosten. Es werden maximal Kosten von 28.000 Euro gefördert (bisher 30.000 Euro). Die Deckelung sinkt halbjährlich um 750 Euro weiter.
  • Eine schrittweise Anpassung des Klimageschwindigkeitsbonus beim frühzeitigen Heizungstausch.


Die neuen Förderregelungen gelten seit dem 21. Juli 2026. Bereits zuvor bewilligte Förderanträge bleiben von den Änderungen unberührt.

CO₂‑Bepreisung

Der erneuerbare Brennstoffanteil ist von der CO₂‑Bepreisung ausgenommen. Die Verantwortung für die Bereitstellung erneuerbarer Brennstoffe liegt dabei bei den Energieanbietern – nicht bei den einzelnen Haushalten.

Sanierungsanforderungen

Eine umfassende Sanierungspflicht für Wohngebäude ist nicht vorgesehen. Dennoch bleibt energetische Modernisierung sinnvoll, um langfristig Betriebskosten und CO₂‑Abgaben zu senken.

Überprüfung der Klimaziele in 2030

Im Jahr 2030 überprüft die Bundesregierung, ob der Gebäudesektor seine Klimaziele erfüllt. Wenn nicht, sollen zusätzliche Maßnahmen folgen.

Alexander Ramm, Leiter Geschäftsfeldentwicklung bei PROGAS
Alexander Ramm, Leiter Geschäftsfeldentwicklung bei PROGAS

Alexander Ramm, Leiter Geschäftsfeldentwicklung bei PROGAS

Was das für PROGAS-Kunden bedeutet?

Für Kundinnen und Kunden, die bereits mit Flüssiggas heizen, bleiben die bisherigen Handlungsmöglichkeiten gleich. Flüssiggas bleibt weiterhin eine zulässige und verlässliche Heizoption.

Biogenes Flüssiggas wird als regenerative Variante von konventionellem Flüssiggas künftig bei Vorgaben wie der Bio‑Treppe oder der Grüngasquote eine noch wichtigere Rolle spielen. Verbraucher haben damit die Möglichkeit, ihre bestehende Heizung mit biogenen Anteilen weiter zu betreiben, ohne in neue oder zusätzliche Technologien investieren zu müssen.

Der Einbau von Gasbrennwertthermen in Neu- oder Bestandsgebäuden ist grundsätzlich weiterhin gesetzeskonform. Für Neubauten und Sanierungen sind auch die energetischen Anforderungen des Gebäudes zu beachten. Statt der bisherigen 65-Prozent-Quote erneuerbarer Energien (aus dem GEG), greift ab 2029 die Bio-Treppe. Dabei sind dann zunächst 10-Prozent Bio-Anteil verpflichtend, diese lassen sich mit der biogenen Flüssiggas-Varianten erfüllen. 

PROGAS stellt bereits eine entsprechende Bio‑Variante bereit und reduziert dadurch die Komplexität bei der Heiztechnik für Verbraucher.

Kommunale Wärmeplanung – Fristen 2026

Die kommunale Wärmeplanung bleibt auch im Rahmen des Gebäudemodernisierungsgesetzes bestehen. Großstädte mit über 100.000 Einwohnern müssen ihren Wärmeplan bis 30. Juni 2026 vorlegen, kleinere Kommunen folgen bis 2028

  • Neu ist, dass die Kopplung zwischen Heizungsentscheidung und kommunaler Wärmeplanung als Auslöser für eine 65 % Erneuerbaren-Nutzung entfällt. 
  • Für Kommunen unter 15.000 Einwohnern ist zudem eine stark vereinfachte Wärmeplanung vorgesehen, die den Planungsaufwand deutlich reduziert.
     

Häufige Fragen (FAQ)

Wann gilt das neue Gebäudeenergiegesetz?

Das neue Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) wurde am 10. Juli 2026 vom Bundestag beschlossen und tritt zum 29. Juli 2026 in Kraft. Es löst das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG) ab und führt neue Vorgaben unter anderem zu Gebäudeautomation, Energieausweisen und der Nutzung von Solarenergie ein.

Was ist aus der 65‑Prozent‑Regel des GEG geworden?

Die frühere Vorgabe des GEG, neue Heizungen mit mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energie zu betreiben, wurde abgeschafft. An ihre Stelle tritt ein flexibler, langfristig angelegter Ansatz, der den Klimaschutz über den Einsatz erneuerbarer Brennstoffe im Wärmemarkt insgesamt sicherstellt. Für Eigentümer bedeutet das mehr Wahlfreiheit bei gleichzeitig verlässlichen Klimaschutzeffekten.

Sind Gas‑ und Flüssiggasheizungen noch erlaubt?

Ja. Gas‑ und Flüssiggasheizungen sind weiterhin erlaubt – sowohl im Gebäudebestand als auch bei neuen Heizungen. Das GModG setzt darauf, diese Systeme schrittweise klimafreundlicher zu machen, indem künftig ein wachsender Anteil erneuerbarer Brennstoffe eingesetzt wird, zum Beispiel biogenes Flüssiggas (Bio‑LPG).

Was bedeutet die Bio‑Quote ab 2029 konkret?

Ab dem 1. Januar 2029 müssen neue Gas‑ und Ölheizungen mit einem Mindestanteil von 10 Prozent erneuerbarer Brennstoffe betrieben werden. Dieser Anteil steigt anschließend in mehreren Stufen. Die Umstellung erfolgt dabei schrittweise, planbar und ohne technische Eingriffe an der Heizungsanlage.

Muss ich meine bestehende Heizung austauschen?

Nein. Das GModG sieht keine Austausch  oder Stilllegungspflicht für funktionierende Heizungen vor. Bestehende Anlagen dürfen weiterhin betrieben und bei Bedarf modernisiert werden. Ziel des Gesetzes ist es, Modernisierungen zu erleichtern – nicht, sie zu erzwingen.

Welche Pflichten habe ich als Hausbesitzer jetzt?

Für Eigentümer von Wohngebäuden entstehen keine neuen direkten Pflichten, solange keine Heizung ausgetauscht wird. Der Klimaschutz wird im GModG aus über den Energiemarkt organisiert. Hersteller und Lieferanten von Energieträgern sind verpflichtet, biogene Brennstoffe in zunehmendem Umfang bereitzustellen. So profitieren alle Nutzer – unabhängig davon, wann sie ihre Heizung modernisieren.

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