Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) unserer Aerosole

1 Allgemeines / Geltungsbereich:

Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Vertragspartnern (nachstehend „ Kunde“ ) schließen und gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedarf. Sie gelten auch dann, wenn wir uns bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie berufen, insbesondere auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Geschäftsbedingungen des Kunden Lieferungen oder Leistungen an den Kunden vorbehaltlos erbringen.

2 Wirksamkeit des Auftrages/Vertrages:

2.1 Alle Aufträge und Verträge werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung an den Kunden bzw. durch die Rückgabe der mit unserer Gegenzeichnung versehenen Vertragsausfertigung wirksam.

2.2 Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden sind unsere schriftliche Auftragsbestätigung bzw. die mit unserer Gegenzeichnung versehene Vertragsausfertigung und diese AGB. Mündliche Nebenabreden sind nur dann verbindlich, wenn wir sie in schriftlicher Form bestätigt haben. Das gleiche gilt für Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, einschließlich etwaiger Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB. Zur Einhaltung des Schriftformerfordernisses genügt die Verwendung von Telefax oder E-Mail.

3 Lieferzeit - Liefermenge - Beförderungsort/-weg – Gefahrübergang:

3.1 Die von uns in Aussicht gestellten Fristen und Termine für Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.

3.2 Der Beginn der vereinbarten Zeit für die Leistung setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die rechtzeitige Einhaltung unserer Verpflichtungen setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung aller Mitwirkungspflichten des Kunden voraus. Wir können – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Kunden – vom Kunden eine Verlängerung von Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde uns gegenüber seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages behalten wir uns vor.

3.3 Der Kunde hat für die rechtzeitige Bereitstellung von Verbindungen und Anschlüssen Sorge zu tragen bei der Abnahme mitzuwirken und uns rechtzeitig auf erschwerte Auslieferungsverhältnisse (schlechte Zufahrt, langer Schlauchweg u.a.) hinzuweisen.

3.4 Sofern die Parteien nichts Abweichendes vereinbart haben, ist das bei der Lieferstelle ermittelte bzw. zollamtlich festgestellte und auf dem Lieferschein vermerkte Gewicht oder Volumen der Ware maßgebend, es sei denn, das Gewicht oder Volumen der Ware wird am Empfangsort mittels geeichter Messvorrichtungen festgestellt. Der Nachweis der Lieferung einer geringeren oder größeren Menge bleibt beiden Parteien gestattet.

3.5 Sofern die Parteien nichts Abweichendes vereinbart haben, bestimmen wir Beförderungsart und Beförderungsweg.

3.6 Sofern die Parteien nichts Abweichendes vereinbart haben, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware im unternehmerischen Verkehr mit deren Übergabe an die Transportperson, spätestens jedoch beim Verlassen des Auslieferlagers auf den Kunden über.

3.7 Gerät der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.

3.8 Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Leistung oder für Leistungsverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse außerhalb unserer Kontrolle eintreten, wie z.B. Gewaltanwendungen Dritter gegen Personen oder Sachen – auch bei unseren Subunternehmern oder Lieferanten –, hoheitliche Eingriffe einschließlich währungs- und handelspolitischer Maßnahmen, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung und sonstige von uns nicht zu vertretende Betriebsstörungen bei uns oder bei unseren Subunternehmern oder Lieferanten, Streik und rechtmäßige Aussperrungen bei uns, unseren Subunternehmern oder Transportunternehmen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten. Sofern solche Ereignisse uns die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer, d. h. von mehr als 90 Tagen, ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Leistungsfristen oder verschieben sich die Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber uns vom Vertrag zurücktreten.

3.9 Wir sind zu Teilleistungen innerhalb der vereinbarten Leistungszeiten berechtigt, wenn

  • die Teilleistung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist und
  • die Erbringung der restlichen Teilleistung sichergestellt ist und
  • dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand entsteht (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit).

Wir verpflichten uns dazu, den Kunden hierüber rechtzeitig zu informieren und die Rechnung entsprechend zu kürzen.

3.10 Der Eintritt des Leistungsverzugs bestimmt sich – soweit vorstehend nichts anderes geregelt ist – nach den gesetzlichen Bestimmungen. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich.

3.11 Geraten wir mit einer Leistung in Verzug oder wird eine Leistung, gleich aus welchem Grund, unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziff. 3.12 und Ziff. 11 beschränkt.

3.12 Unsere Terminzusagen führen nur dann zu einem Fixgeschäft, wenn die Buchung in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als Fixgeschäft bezeichnet ist. Die Einhaltung vereinbarter Termine setzt die Erfüllung aller Verpflichtungen des Kunden voraus, einschließlich Leistung einer vereinbarten Vorauszahlung. Soweit wir die Nichteinhaltung von Terminen zu vertreten haben oder uns im Verzug befinden, hat der Kunden Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Rechnungswerts für jede Woche des Verzugs, insgesamt bis höchstens 5 % des betroffenen Aushangauftrages.

4 Abgabebegünstigte Lieferungen:

4.1 Ist die Ware abgabebegünstigt und ist eine förmliche Einzelerlaubnis für die steuerfreie Verwendung der Ware erforderlich, hat uns der Kunde rechtzeitig vor der Lieferung eine für den Auslieferungszeitpunkt gültige Ausfertigung des Erlaubnisscheins zukommen zu lassen. Wir sind nicht verpflichtet, die Ware auszuliefern, wenn kein gültiger Erlaubnisschein vorliegt.

4.2 Bei zugelassenem Erlaubnisscheinverzicht ist anzugeben, zu welchem Zweck die Ware verwendet werden soll.

4.3 In den Fällen, in denen der Kunde die Ware im Steueraussetzungsverfahren bezieht, weist der Kunde durch Übermittlung seiner Verbrauchssteuernummer, die ihm von den Zollbehörden als Kennzeichnung seiner ihm erteilten Einzelerlaubnis zugeordnet wurde, seine Berechtigung nach.

4.4 Wir sind nicht verpflichtet, die Gültigkeit des Erlaubnisscheins bzw. der vom Kunden übermittelten Verbrauchssteuernummer und das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Abgabe begünstigter Lieferungen zu überprüfen.

4.5 Ist die Ware zur Ausfuhr aus dem Erhebungsgebiet bestimmt, ist der Kunde beim Weiterverkauf verpflichtet, die Abfertigung der Ware zu einem neuen, auf den Kunden lautenden national- oder gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Versandverfahren zu beantragen.

4.6 Der Kunde hat uns von allen Schäden, Aufwendungen, Kosten und Nachteilen, die aus der etwaigen Ungültigkeit des Erlaubnisscheins oder der schuldhaften Verletzung sonstiger gesetzlicher Vorschriften durch den Kunden entstehen, freizustellen bzw. der Kunde hat uns diese Schäden, Aufwendungen und Kosten zu ersetzen. Insbesondere ist der Kunde dafür verantwortlich, dass die Ware nur für den Zweck verwendet wird, für den sie steuer- und zollrechtlich vorgesehen und zulässig ist, er hat uns Steuern und/oder Zollabgaben, die wir aufgrund bestimmungswidriger Verwendung der Ware zahlen müssen, zu erstatten.

5 Verwendung:

Wir weisen darauf hin, dass bei einer Lieferung von Propan-Butan-Gemischen eine Dampfdrucktoleranz von plus/minus 0,2 bar auftreten kann. Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, wird die Ware nicht mit einer bestimmten Eingangstemperatur angeliefert. Vor dem Weiterverkauf oder der Nutzung für gewerbliche und/oder industrielle Zwecke, insbesondere für die Herstellung von oder Verwendung innerhalb von Produkten, hat der Kunde eine ordnungsgemäße und den geltenden technischen Normen entsprechende Kontrolle der von uns gelieferten Ware für seine besonderen Verarbeitungszwecke vorzunehmen. Wir liefern die im jeweiligen Liefervertrag vereinbarte Sorte/Qualität des Aerosols. Die Entscheidung darüber, ob die bestellte Sorte/Qualität des Aerosols für den Verwendungszweck des Kunden geeignet ist, trifft ausschließlich der Kunde. Soweit nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, übernehmen wir insbesondere keinerlei Beratung in Bezug auf die Verwendbarkeit und Eignung unserer Ware für die Einsatzzwecke des Kunden.

6 Behälter:

Die Transportmittel (z. B. Kesselwagen, Straßentankwagen, Flaschen) dürfen vom Kunden zu anderen als den vertraglich vorgesehenen Zwecken nicht benutzt werden. Der Kunde hat alles Erforderliche zu unternehmen, um eine ungehinderte und verzögerungsfreie Entladung bzw. Entleerung sicherzustellen (ordnungsgemäße Entladebedingungen). Insbesondere wird der Kunde dafür Sorge tragen, dass eine Entladung bzw. Entleerung nicht mit Sicherheitsrisiken verbunden ist. Bestehen für uns objektive Anhaltspunkte dafür, dass eine Entladung/Entleerung der Behälter mit Sicherheitsrisiken verbunden ist, sind wir berechtigt, die Belieferung so lange zu verweigern, bis der Kunde ordnungsgemäße Entladebedingungen hergestellt hat. Die in einem solchen Fall entstehenden Mehrkosten für die erneute Anlieferung trägt der Kunde.

Im Einzelnen gilt bezogen auf die jeweiligen Transportmittel folgendes:

a) Kesselwagen

Der Kunde ist verpflichtet, die Kesselwagen unverzüglich nach Eintreffen zu entleeren und an die Versandstelle zurückzusenden. Ist frachtfreie Lieferung der Ware vereinbart, so erfolgt Rücksendung unfrei, anderenfalls hat die Rücksendung frachtfrei Versandstelle zu erfolgen. Wird/werden der/die Kesselwagen innerhalb von 48 Stunden nach Eintreffen am Empfangsort vom Kunden nicht entleert zum Rücktransport übergeben, so hat der Kunde die ortsübliche Kesselwagenmiete an uns zu zahlen, es sei denn, ihn trifft an der verspäteten Rückgabe kein Verschulden.
Sollte der Kesselwagen in beschädigtem Zustand am Empfangsort eintreffen, so hat der Kunde unverzüglich alles zur Schadensfeststellung Erforderliche (z.B. Tatbestandsaufnahme mit dem jeweils transportausführenden Bahnunternehmen) zu veranlassen und uns darüber zu unterrichten. Darüber hinaus hat der Kunde den Kesselwagen bis zur Abholung vor unbefugtem Zugriff geschützt abzustellen und zu verwahren.

b) Straßentankwagen

Der Käufer sorgt für ausreichende, den Sicherheitsvorschriften entsprechende Aufnahmebehälter/Abnahmevorrichtungen und für sofortige Abnahmebereitschaft, sowie für einwandfreie Anfahrmöglichkeit.

c) Transportable Behälter (Flaschen und Fässer)

Wir stellen transportable Behälter, die nicht zusammen mit der Ware verkauft werden, mietweise zur Verfügung. Die Monatsmiete für die Gebindeinhaltsgrößen 5 kg, 11 kg, 33 kg sowie für die 300 kg-Fässer wird zwischen den Vertragspartnern individuell vereinbart.

Die Behälter sind unverzüglich nach dem Entleeren komplett (mit Kappe und Verschlussmutter) in sauberem Zustand und unversehrt fracht- und spesenfrei an die von uns bezeichnete Empfangsstelle zurückzusenden. Bei Verlegung oder Schließung der Betriebsstätte hat der Kunde die in seinem Besitz befindlichen Behälter in jedem Fall an uns zurückzugeben. Für im zurückgegebenen Behälter befindliche Gasreste wird eine Vergütung nicht gewährt.

Bei Störungen und Unregelmäßigkeiten muss der Kunde das Behälterventil sofort schließen und uns oder unsere Verkaufsstelle unverzüglich benachrichtigen. Undichte Behälter sind sofort ins Freie zu bringen. Reparaturen und Veränderungen an Behältern und Zubehörteilen sind nicht gestattet.

Der Kunde hat die Behälter pfleglich zu behandeln und diese gegen übliche Risiken wie Diebstahl, Feuer, höhere Gewalt, etc. auf seine Kosten zu versichern. Wir weisen darauf hin, dass die Einrichtung einer Flüssiggasanlage vom Kunden zur Erhaltung seiner Rechte aus einer bestehenden Feuerversicherung der Versicherungsgesellschaft bekanntgegeben werden muss.

d) Eigengefäße des Kunden

Bei Lieferung der Ware in Transportmitteln, Umschließungen oder Gebinden, die dem Kunden gehören oder auf seine Veranlassung von Dritten gestellt werden, haftet der Kunde dafür, dass die Behälter den geltenden Sicherheits- und sonstigen Vorschriften entsprechen. Hierüber können wir vor Befüllung einen Nachweis verlangen. Der Kunde ist verpflichtet, die Behälter in sauberem Zustand fracht- und spesenfrei an die von uns bezeichnete Stelle zu übersenden. Insbesondere dürfen Eigengefäße keinerlei Fremdstoffe enthalten, die zu einer Verunreinigung der von uns zu liefernden Produkte führen kann. Wir sind nicht verpflichtet, die Behälter auf ihre Eignung und Sauberkeit zu überprüfen. Die Versendung der Behälter erfolgt auf Gefahr des Käufers.

7 Liefermenge:

7.1 Das Füllgewicht der Flaschen und Fässer ermittelt unsere Fehlstelle mittels geeichter Mess- und Wiegevorrichtungen. Die Liefermenge aus Straßentankwagen wird durch die geeichte Abgabemessvorrichtung des Fahrzeugs verbindlich festgestellt. Bei Belieferung mit Großraum-Tankwagen ohne Teilmengenabgabe oder Eisenbahn-Kesselwagen wird die Ausgangsmenge durch vereidigten Wiegemeister auf geeichter Waage festgestellt.

7.2 Für unsere Rechnungsstellung ist allein unsere auf dem Lieferschein verzeichnete, so ermittelte Mengenabgabe maßgeblich.

8 Zahlungsbedingungen:

8.1 Unsere Flüssiggaslieferungen sind sofort nach Erhalt unserer Rechnung und ohne Abzug zu bezahlen. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen, ihr Gegenwert erst nach Einlösung gutgeschrieben. Wechsel werden nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung entgegengenommen. Die Einräumung eines Zahlungsziels bedarf der besonderen schriftlichen Vereinbarung.

8.2 Hinsichtlich der Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.

8.3 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

8.4 Wir sind berechtigt, noch ausstehende Leistungen unter Abänderung der getroffenen Vereinbarungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen und die gesamte Restschuld des Kunden sofort fällig zu stellen, wenn der Kunde fällige Rechnungen nicht bezahlt, ein eingeräumtes Zahlungsziel überschreitet oder uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird. Dies gilt insbesondere, wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt, vom Kunden ausgestellte Schecks nicht eingelöst werden, ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden eröffnet wurde oder wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt und mangels Masse das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden ist.

9 Eigentumsvorbehalt:

Jede Lieferung bleibt bis zur vollständigen Bezahlung und solange der Kunde mit einer anderen Zahlung – auch aus Kontokorrent – im Rückstand ist, unser Eigentum. Verbrauch im normalen Betriebsablauf ist gestattet; jede Weiterveräußerung, gleich welcher Art, ist untersagt. Wird die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware (Fakturaendbetrag, einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen mit ihr vermischten oder verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung oder Verbindung. Erfolgt die Vermischung oder Verbindung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so ist vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum kostenlos für uns.

10 Mängel/ Mängelrüge:

10.1 Für Mängelrügen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

10.2 Im Übrigen gilt: Wir übernehmen keine Gewährleistung für Mengen- oder Druckverlust aufgrund fehlerhafter Eigenbehälter des Kunden oder nicht ordnungsgemäßer Kundeneinrichtungen. Qualitätsabweichungen aufgrund von Fremdstoffen in den vom Kunden bereit- gestellten Behältern oder Einrichtungen gehen zu Lasten des Kunden.

11 Haftung:

11.1 Wir haften bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unbeschränkt. Für infolge einfacher und leichter Fahrlässigkeit verursachte Schäden haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur dann, wenn der Schaden durch eine Verletzung von solchen Pflichten verursacht wurde, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (wesentliche Vertragspflicht), und nur in diesen Fällen nur begrenzt auf den typischen, vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen ist die Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen.

11.2 Der vorstehende Haftungsausschluss gemäß Ziff. 11.1 gilt in gleicher Weise für Schäden, die aufgrund von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von unseren Mitarbeitern oder Beauftragten verursacht werden, sofern diese nicht zu unseren Geschäftsführern oder leitenden Angestellten gehören. Wir haften nicht für mittelbare Schäden des Kunden, die diesem wegen der Geltendmachung von Vertragsstrafeansprüchen Dritter entstehen.

11.3 Vom vorstehenden Haftungsausschluss gemäß Ziff. 11.1 und Ziff. 11.2 unberührt bleibt die Haftung im Falle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels, in Fällen, in denen wir ausnahmsweise eine Garantie übernommen haben, sowie in Fällen der zwingenden Haftung nach dem Produkthaftpflichtgesetz.

12 Verjährung:

12.1 Weisen die von uns erbrachten Leistungen Sach- und Rechtsmängel auf, verjähren Ansprüche des Kunden – einschließlich Schadenersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen begangener Pflichtverletzungen – innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Regelungen etwas anderes ergibt.

12.2 Die vorstehende Regelung gemäß Ziff. 12.1 gilt nicht für die Verjährung von Ansprüchen wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nicht für die Verjährung von Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen bei Arglist. In den in diesem Ziff. 12.2 genannten Fällen gelten für die Verjährung dieser Ansprüche die gesetzlichen Verjährungsfristen.

13 Schlussbestimmungen:

13.1 Übertragungen von Rechten und Pflichten des Kunden aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.

13.2 Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, so wie es zwischen deutschen Kaufleuten gilt. Die Bestimmungen der Vorschriften über den internationalen Warenkauf (CISG - UN-Kaufrecht) finden keine Anwendung.

13.3 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche zwischen dem Kunden und uns ist Dortmund, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist und nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Wir haben jedoch das Recht, den Kunden auch an dessen gesetzlichem Gerichtsstand zu verklagen.

13.4 Wir speichern Daten des Kunden im Rahmen der gegenseitigen Geschäftsbeziehungen gemäß den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

13.5 Sollten einzelne Teile dieser Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder eine Lücke enthalten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hier- durch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren oder lückenhaften Regelung tritt eine solche vollständige und zulässige Regelung, die dem am nächsten kommt, was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit bzw. Undurchführbarkeit bzw. Lückenhaftigkeit gekannt hätten.

Stand: Februar 2012

Foto: pavlyukv / iStock.com

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